Allgemeine Geschäftsbedingungen der Liganova GmbH
§ 1 Anwendungsbereich, anwendbares Recht
1. Für die rechtlichen Beziehungen zu Auftraggebern, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind, gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), auch wenn bei Einzelgeschäften, Verträgen oder Bestellungen nicht mehr auf sie Bezug genommen wird und wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
2. Diese AGB gelten für alle Angebote, Leistungen und Lieferungen von LIGANOVA, auch wenn der Kunde in seiner Bestellung oder Auftragsbestätigung auf eigene, andere oder ergänzende AGB Dritter verweist. Auch wenn LIGANOVA auf ein Dokument Bezug nehmen sollte, das AGB des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, so gilt dies in keinem Fall als Zustimmung zur Einbeziehung oder Gültigkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter. Die Einbeziehung und Auslegung dieser AGB von LIGANOVA sowie der Abschluss und die Durchführung von Rechtsgeschäften mit dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Kollisionsnormen.
§ 2 Zustandekommen eines Auftrags, Leistungsbeschreibung
1. Alle Angebote von LIGANOVA sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine Annahmefrist enthalten. LIGANOVA kann Bestellungen des Auftraggebers innerhalb von zwei Wochen nach Zugang annehmen. Ein Vertrag kommt erst mit der Auftragsbestätigung von LIGANOVA oder mit der stillschweigenden Ausführung des Auftrages zustande.
2. Umfang und Inhalt der vertraglich geschuldeten Leistungen werden ausschließlich durch die Auftragsbestätigung von LIGANOVA bestimmt. Alle mündlichen Nebenabreden und Änderungen des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von LIGANOVA. Die Schriftform wird auch durch Fax und/oder E-Mail gewahrt. Insbesondere Vereinbarungen über Fristen und Termine sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
3. Die von LIGANOVA zur Durchführung eines Auftrages gemachten Angaben (z.B. Design, Maße, Gewichte, Form, Farbe, technische Daten etc.) sowie bildliche Darstellungen, Skizzen, Entwürfe, Pläne etc. jeglicher Art sind nur annähernd maßgebend, soweit nicht die Verwendbarkeit der Leistung für den vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung erfordert. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen der Leistungen von LIGANOVA. Branchen- und handelsübliche Abweichungen sowie Abweichungen, die auf gesetzlichen, technischen oder räumlichen Erfordernissen oder Gegebenheiten beruhen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie der Austausch von Komponenten durch gleichwertige Teile sind zulässig, sofern sie die Verwendbarkeit der Leistung für den vertraglich vorgesehenen Zweck nicht wesentlich beeinträchtigen.
4. LIGANOVA behält sich das Eigentum und alle gewerblichen und geistigen Eigentumsrechte an allen Teilen eines Angebotes vor, insbesondere an allen Zeichnungen, Entwürfen, Abbildungen, Berechnungen, Modellen, Ideen, Konzepten und Entwürfen und sonstigen dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen und Hilfsmitteln. Der Kunde verpflichtet sich, diese Gegenstände als solche und/oder ihren Inhalt ohne ausdrückliche, vorherige Zustimmung von LIGANOVA nicht an Dritte weiterzugeben, bekannt zu machen, selbst oder durch Dritte zu verwenden oder zu vervielfältigen. Auf Verlangen von LIGANOVA hat der Kunde diese Gegenstände vollständig zurückzugeben und alle angefertigten Kopien zu vernichten, wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
§ 3 Aufgaben und Pflichten des Kunden
1. Der Kunde wird LIGANOVA alle notwendigen Daten und Informationen rechtzeitig und innerhalb der vereinbarten Frist zur Verfügung stellen sowie für LIGANOVA alle Daten und Informationen vorhalten, die zur Erfüllung aller von LIGANOVA zu erbringenden Aufgaben und Leistungen erforderlich sind. Dies gilt insbesondere für das allgemeine Briefing, das maximale Budget, die rechtzeitige und vollständige Durchführung von Korrektur-/Feedback-Runden, die Mitteilung von Lieferzeiten und Lieferorten etc. Der Auftraggeber versichert, dass er berechtigt ist, alle von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen, Daten, Entwürfe, Texte, Marken etc. zu verwenden. Für Fehler in den zur Verfügung gestellten Daten oder Informationen ist der Auftraggeber verantwortlich. Gibt der Kunde kein maximales Budget an, so hat er LIGANOVA die dadurch entstehenden Nachteile zu ersetzen.
2. Der Kunde stellt LIGANOVA von allen Ansprüchen frei, die von Dritten gegen LIGANOVA aufgrund von Handlungen, für die der Kunde nach diesem Vertrag die Verantwortung trägt, geltend gemacht werden können.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, LIGANOVA unverzüglich und schriftlich über alle im Laufe eines Projektes auftretenden Faktoren zu informieren, die zu einer Änderung des Projektbudgets, der dem Budget zugrunde liegenden Kalkulation oder des Finanzplans in Bezug auf das Budget führen können.
§ 4 Annullierungskosten
Wenn der Kunde einen Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung storniert oder kündigt, werden alle von LIGANOVA bis zur Stornierung oder Kündigung erbrachten Dienstleistungen vollständig bezahlt. Für zum Zeitpunkt der Stornierung oder Kündigung noch nicht erbrachte Leistungen kann LIGANOVA einen Pauschalbetrag von 25% des Netto-Angebotspreises der noch nicht erbrachten Leistungen in Rechnung stellen; die Geltendmachung einer höheren Vergütung oder eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Weist der Kunde nach, dass der tatsächliche Schaden von LIGANOVA geringer als die Pauschale von 25% ist, wird nur der tatsächliche Schaden ersetzt.
§ 5 Vergütung, Umsatzsteuer, nachträgliche Auftragsänderungen
1. Die Vergütung von LIGANOVA richtet sich nach Art und Umfang der Leistungen, wie sie in der Auftragsbestätigung beschrieben und berechnet sind. Zusatzleistungen, die über die vereinbarten Leistungen hinausgehen, werden zusätzlich vergütet. Reise- und Nebenkosten (z.B. Telekommunikationskosten etc.) werden gesondert in Rechnung gestellt und auf Nachfrage belegt.
2. Alle Preise sind Nettopreise in Euro zuzüglich des jeweils gültigen Umsatzsteuersatzes. Liegen zwischen Auftragserteilung und Ausführung des Auftrages mehr als vier Monate und haben sich in dieser Zeit die Einkaufspreise oder die Tagessätze von LIGANOVA geändert, so gelten die zum Zeitpunkt der Auftragsausführung gültigen Preise. Das gleiche gilt unabhängig von einer zeitlichen Bedingung, wenn die Rohstoffpreise während der Ausführung eines Auftrages um mehr als 1% steigen. In diesem Fall kann LIGANOVA die eigene Vergütung anpassen. Der Auftraggeber ist nicht zur Anpassung der Vergütung berechtigt.
3. Verursacht der Auftraggeber LIGANOVA zusätzliche Kosten durch nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages (z.B. für Material, Design, Größe, Menge, Produktionsweise, Versand, Logistik usw.), so werden diese zusätzlichen Kosten dem Kunden als Sonderleistung zusätzlich zum Angebotspreis in Rechnung gestellt.
§ 6 Zahlungsbedingungen
1. Nach Auftragserteilung kann LIGANOVA einen angemessenen Vorschuss aus der Auftragssumme verlangen. Der Vorschuss darf 70 % der Netto-Auftragssumme nicht überschreiten.
2. LIGANOVA ist berechtigt, für in sich abgeschlossene Teile des Auftrages und für erbrachte Teilleistungen Zwischenrechnungen zu stellen.
3. Nach Ausführung des Auftrages stellt LIGANOVA eine Schlussrechnung, in der alle gelieferten Waren und erbrachten Leistungen sowie die bereits geleisteten Zahlungen des Kunden ausgewiesen werden. Die Rechnung ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug und ohne Vorlage von Belegen vom Auftraggeber zu bezahlen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Maßgeblich für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei LIGANOVA. Zahlt der Kunde nicht innerhalb der 14-tägigen Zahlungsfrist, gerät der Kunde ohne Mahnung in Verzug und der ausstehende Betrag wird ab dem 15. Tag mit neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst. LIGANOVA behält sich das Recht vor, einen weiteren Verzugsschaden geltend zu machen.
4. Der Kunde kann gegenüber LIGANOVA nur dann aufrechnen und ein Zurückbehaltungsrecht wegen anderer Ansprüche geltend machen, wenn diese Ansprüche oder Forderungen unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von LIGANOVA anerkannt sind.
5. LIGANOVA ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung zu erbringen, wenn nach Vertragsabschluss oder Auftragserteilung Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern und durch die die Bezahlung der noch offenen Forderungen von LIGANOVA durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis, einschließlich der Forderungen aus früheren Aufträgen, gefährdet ist.
§ 7 Leistungsfristen und -termine
1. Leistungsfristen und -termine sind nur verbindlich, wenn alle Unterlagen, Informationen und Erklärungen des Auftraggebers, insbesondere Korrekturen und Freigabeerklärungen, rechtzeitig, vollständig und vollständig lesbar bei LIGANOVA eingehen. LIGANOVA haftet nicht für Leistungs- oder Lieferverzögerungen, wenn diese durch verspätete, unvollständige oder nicht lesbare Unterlagen, Informationen oder Erklärungen des Auftraggebers, durch nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers oder durch Erweiterungen des ursprünglich vereinbarten Auftragsumfangs verursacht werden.
2. Werden Leistungsfristen und -termine überschritten, obwohl LIGANOVA die Verzögerung nicht zu vertreten hat (z.B. Stromausfälle sowie alle Fälle höherer Gewalt), so ist der Kunde nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder LIGANOVA für den entstandenen Schaden verantwortlich zu machen.
3. Bei Überschreitung eines vereinbarten Leistungstermins ohne Vorliegen eines Falles höherer Gewalt oder eines Mangels an Verschulden ist der Auftraggeber berechtigt, LIGANOVA eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird die Leistung bis zum Ablauf dieser Nachfrist nicht erbracht, hat der Auftraggeber das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss spätestens eine Woche nach Ablauf der Nachfrist schriftlich erklärt werden.
4. LIGANOVA kann – unbeschadet der Rechte wegen Verzugs des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und/oder Leistungsterminen mindestens um den Zeitraum verlangen, um den der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber LIGANOVA verspätet nachgekommen ist.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller bestehenden und künftigen Forderungen von LIGANOVA gegen den Auftraggeber aus den zwischen den Parteien bestehenden Liefer- und/oder Leistungsaufträgen.
2. Alle von LIGANOVA an den Auftraggeber gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen im Eigentum von LIGANOVA. Die unter dem Eigentumsvorbehalt stehende Ware wird im Folgenden als „Vorbehaltsware“ bezeichnet.
3. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für LIGANOVA. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verwenden, zu verarbeiten und zu veräußern, es sei denn, LIGANOVA ist wegen einer Vertragsverletzung des Auftraggebers vom Vertrag zurückgetreten. In letzterem Fall kann LIGANOVA die Vorbehaltsware vom Auftraggeber herausverlangen. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind stets unzulässig.
4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere durch Pfändung, hat der Auftraggeber unverzüglich auf das Eigentum von LIGANOVA hinzuweisen und LIGANOVA unverzüglich über die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu unterrichten.
5. LIGANOVA wird die Vorbehaltsware freigeben, wenn ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Gegenstände liegt im Ermessen des Auftraggebers.
§ 9 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
1. Sofern im Einzelauftrag nichts anderes bestimmt ist, ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen von LIGANOVA aus einem Auftrag der Sitz von LIGANOVA in Stuttgart, Deutschland. Ist LIGANOVA auch für die Montage und Installation verantwortlich, so ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Montage und Installation zu erfolgen hat.
2. Soweit nicht anders vereinbart, entscheidet allein LIGANOVA über Verpackung und Versand. Sollten spezielle Wünsche des Kunden für Verpackung und Versand zusätzliche Kosten für LIGANOVA verursachen, können diese Kosten dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder des zufälligen Verlusts geht spätestens mit der Übergabe der zu liefernden Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder den sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn LIGANOVA zusätzliche Leistungen (z.B. Montage) zu erbringen hat.
4. Fallen nach dem Gefahrenübergang gemäß Ziffer 3 dieser AGB Lagerkosten an, so gehen diese zu Lasten des Auftraggebers. Sollte LIGANOVA die Lagerung übernehmen, werden Lagerkosten in Höhe von 2% des Rechnungsbetrages der gelagerten Ware pro vollendeter Lagerwoche berechnet. LIGANOVA behält sich das Recht vor, über diese Pauschale hinaus weitere Lagerkosten zu verlangen.
5. Soweit trotz § 650 BGB eine Abnahme der von LIGANOVA gelieferten Waren und/oder Leistungen erforderlich ist, gelten die gelieferten Waren und/oder Leistungen spätestens dann als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Waren und/oder Leistungen in Gebrauch nimmt, ohne LIGANOVA ausdrücklich, schriftlich und ausdrücklich auf etwaige Mängel hinzuweisen. Behält sich der Auftraggeber lediglich das Recht vor, die gelieferten Waren und/oder Leistungen auf Mängel zu prüfen, steht dieser Vorbehalt der Abnahme der gelieferten Waren und/oder Leistungen nach Satz 1 nicht entgegen. Der Auftraggeber und LIGANOVA sind sich darüber einig, dass für alle gelieferten Waren und/oder erbrachten Leistungen der Kunde aufgefordert wird, die Abnahme gemäß § 640 Abs. 2 BGB innerhalb von drei Kalendertagen zu erklären.
§ 10 Keine Aufbewahrungspflicht für LIGANOVA
Nach Abschluss des Auftrages steht es LIGANOVA frei, nach eigenem Ermessen alle Ideen, Vorlagen, Entwürfe, Arbeitsmaterialien, Waren, Produkte, Installationen, Software und alle anderen von LIGANOVA erstellten oder vom Kunden zur Verfügung gestellten Dokumente zu speichern oder zu vernichten. LIGANOVA ist gegenüber dem Kunden nicht verpflichtet, die vorgenannten Ideen, Gegenstände, Dokumente oder Informationen zu archivieren, zu speichern oder zu verwahren.
§ 11 Gewerbliche Schutzrechte
1. Alle Leistungen von LIGANOVA sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschützt. Die Bestimmungen des UrhG gelten auch dann als vereinbart, wenn im Einzelfall die in § 2 UrhG geforderte Gestaltungs- und Schöpfungshöhe nicht erreicht werden sollte.
2. Mit Ausnahme des Vervielfältigungsrechtes werden alle in § 15 UrhG aufgeführten bekannten Nutzungsarten für die von LIGANOVA erbrachten Leistungen als einfaches Nutzungsrecht an den Auftraggeber übertragen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Zweck eines Auftrages ist nur der bei der Auftragserteilung an LIGANOVA mitgeteilte Zweck. Ausgenommen von dieser Übertragungspflicht sind stets die Rechte von LIGANOVA an eigenen Planungsverfahren, Software, Medienbeschaffungsmethoden, Methoden der Informationsbeschaffung und/oder -verteilung und ähnlichem, die das firmenspezifische Know-how von LIGANOVA darstellen.
3. Der Kunde darf die (kreativen) Dienstleistungen von LIGANOVA nur für die Zwecke nutzen, für die die Dienstleistungen speziell geordert wurden. Die Übertragung der eingeräumten Nutzungsrechte an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von LIGANOVA. LIGANOVA hat Anspruch auf Auskunft über den Umfang der Nutzung durch den Auftraggeber.
4. Ohne die Zustimmung von LIGANOVA dürfen die Entwürfe, Ideen, Designs, Installationen, Software sowie andere kreative Dienstleistungen und/oder Werke etc., einschließlich der Nennung von LIGANOVA als Urheber und Copyright-Inhaber, nicht verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen des Werkes und der Werkstücke – ist unzulässig.
5. Die Vergütung für die Übertragung von Nutzungsrechten ist mit den Zahlungen an LIGANOVA gemäß § 6 dieser Bedingungen abgegolten. Der Auftraggeber erwirbt jedoch das Recht zur Nutzung der Leistungen im vereinbarten Umfang erst mit der vollständigen Zahlung der Vergütung gemäß § 6 dieser Bedingungen.
6. LIGANOVA ist berechtigt, die von LIGANOVA erstellten Entwürfe, Ideen, Designs, Installationen, Software und andere kreative Leistungen und Werke etc. für eigene Werbezwecke zu nutzen. Ebenso ist LIGANOVA berechtigt, auf eigene Kosten eine beliebige Anzahl von Kopien der für den Kunden erstellten Werbemittel, Entwürfe etc. herzustellen und für eigene Werbezwecke zu verwenden. Schließlich ist LIGANOVA berechtigt, die Tätigkeit für einen Kunden im Rahmen eigener Werbemaßnahmen oder Kampagnen zu erwähnen und in der Presse, in Social-Media und online zu veröffentlichen.
§ 12 Gewährleistung
1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder Abnahme der Waren und/oder Dienstleistungen von LIGANVOA. Ist die vertraglich vereinbarte Nutzungsdauer des Auftraggebers oder der Werbekampagne kürzer als ein Jahr, so endet die Gewährleistungsfrist für Mängel der Waren und/oder Dienstleistungen an dem Tag, an dem der bestimmungsgemäße Gebrauch endet oder die Werbekampagne abgelaufen ist. Diese Fristen gelten nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von LIGANOVA oder ihrer Erfüllungsgehilfen, die nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
2. Der Auftraggeber hat alle Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach Ablieferung sorgfältig zu prüfen. Im Hinblick auf erkennbare Mängel oder andere Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, wenn der Auftraggeber LIGANOVA die Mängel nicht innerhalb von sieben Kalendertagen nach Ablieferung schriftlich mitteilt. Werden Waren oder Dienstleistungen von LIGANOVA direkt an Points-of-Sale, Veranstaltungsorte oder andere vom Kunden angegebene Orte geliefert und/oder dort erbracht, sind die Mitarbeiter des Kunden vor Ort verpflichtet, die Waren oder Dienstleistungen auf Mängel zu überprüfen. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die von LIGANOVA gelieferten Waren und Dienstleistungen als genehmigt, wenn die schriftliche Mängelrüge nicht innerhalb von sieben Kalendertagen nach dem Datum, an dem der Mangel erkennbar wird, bei LIGANOVA eintrifft; war der Mangel bereits zu einem früheren Zeitpunkt bei normaler Nutzung erkennbar, so ist dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Sieben-Tages-Frist maßgebend.
3. Sind Waren und/oder Dienstleistungen mangelhaft, ist LIGANOVA verpflichtet, die Waren und/oder Dienstleistungen nach eigener Wahl innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern oder nachzuliefern. Bei Fehlschlägen, d.h. Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessener Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde von der Bestellung zurücktreten oder die Vergütung von LIGANOVA angemessen mindern.
4. Ist ein Mangel auf das Verschulden von LIGANOVA zurückzuführen, kann der Kunde Schadenersatz nach den Bestimmungen des § 13 dieser Bedingungen verlangen.
§ 13 Schadensersatz
1. Die Haftung von LIGANOVA auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, Gewährleistung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, richtet sich nach den folgenden Bestimmungen.
2. LIGANOVA wird dem Auftraggeber die erstellten Entwürfe, Druckvorlagen, Produktionsvorlagen, Designs etc. vorlegen, damit der Auftraggeber diese umfassend überprüfen kann. Gibt der Auftraggeber die Vorlagen frei, so übernimmt er die alleinige Haftung für die Richtigkeit der enthaltenen Informationen, insbesondere bezüglich Daten, Schreibweisen etc. sowie der Gestaltung. Telefonische Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Auftraggebers bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch LIGANOVA.
3. LIGANOVA haftet dem Auftraggeber auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dieser Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit gilt nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, es sei denn, es handelt sich um eine Haftung für unwesentliche Sachmängel. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den typischen und für LIGANOVA vorhersehbaren Schaden begrenzt. Satz 1 gilt nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von LIGANOVA oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von LIGANOVA beruhen.
4. LIGANOVA haftet nicht für die patent-, muster-, urheber- und/oder markenrechtliche Schutz- und/oder Eintragungsfähigkeit der gelieferten Ideen, Vorschläge, Anregungen, Konzepte, Entwürfe, Marken etc.
5. Der Auftraggeber trägt das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit einer Werbemaßnahme. Dies gilt insbesondere dann, wenn Maßnahmen gegen Bestimmungen des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts, der Sonderwerbevorschriften, des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Dritter, des Datenschutzes oder andere Vorschriften verstoßen.
6. Diese Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten in gleichem Umfang für Organe, gesetzliche Vertreter, Angestellte und sonstige Erfüllungsgehilfen von LIGANO-VA.
7. Schadensersatzansprüche aus vertraglicher Haftung verjähren, außer bei Vorsatz, in einem Jahr nach Erbringung der Leistung. Dies gilt auch für konkurrierende Ansprüche aus außervertraglicher Haftung. Eine etwaige Schadensersatzpflicht aufgrund einer von LIGANOVA übernommenen expliziten Garantie bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
§ 14 Verschwiegenheit, Geheimhaltung
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, über alle ihm bekannt gewordenen Tatsachen und Details von LIGANOVA, z.B. über die Organisation, die Produktion oder den Vertrieb, sowie die mit LIGANOVA verbundenen oder verwandten Firmen, Lieferanten, Designer und Künstler, gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Diese Geheimhaltungspflicht gilt über die Dauer der geschäftlichen Zusammenarbeit der Parteien hinaus.
2. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass er mit seinen Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen eine Geheimhaltungspflicht schriftlich vereinbart, die seiner eigenen Geheimhaltungspflicht gegenüber LIGANVOA entspricht.
3. Verletzt der Auftraggeber oder eine der in Ziffer 2 genannten Personen die Geheimhaltungspflicht, wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 % des Nettoauftragsvolumens, mindestens jedoch 25.000 €, fällig. Die Vertragsstrafe gilt nicht, wenn er die Verletzung der Geheimhaltungspflicht nicht zu vertreten hat.
§ 15 Datenschutz
Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten (z.B. Name/Firma, Beruf, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und Kontaktdaten wie Telefon, Fax, E-Mail, Handelsregistereintrag, Bankverbindung, Kreditkarten, gesetzliche und ehrenamtliche Vertreter, Kontaktpersonen mit Kontaktdaten, Social Media Accounts mit Zugangsdaten und Website mit Zugangsdaten) von LIGANOVA zum Zwecke der Vertragsabwicklung sowie für eigene Geschäfts- und Werbezwecke erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. LIGANOVA verpflichtet sich, alle Daten vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen und die Daten nur und auch nur in dem für die Vertragsabwicklung notwendigen Umfang an Dritte weiterzugeben. Der Kunde kann diese Zustimmung jederzeit schriftlich widerrufen.
2. Der Auftraggeber versichert, dass alle von ihm oder in seinem Auftrag von Dritten erhobenen, gespeicherten, verarbeiteten und/oder übermittelten Daten entsprechend den Bestimmungen der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen behandelt wurden und werden, dass alle erforderlichen Zustimmungen der Betroffenen eingeholt wurden und dass die Verwendung dieser Daten durch LIGANOVA vom Pitch bis zur vollständigen Durchführung eines Auftrages keine Datenschutzbestimmungen verletzt.
§ 16 Schlussbestimmungen
1. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen im Rahmen einer Bestellung sind nur wirksam, wenn sie von LIGANOVA schriftlich bestätigt werden.
2. Für Streitigkeiten mit Auftraggebern sind die Gerichte am Sitz der LIGANOVA GmbH ausschließlich international und örtlich zuständig.
§ 17 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.