Präambel
Zielsetzung der LIGANOVA Group ist es, den Einklang zwischen Umwelt und Mensch herzustellen und im Rahmen der marktüblichen Möglichkeiten alles daran zu setzen, die von uns angestrebte Kreislaufwirtschaft realisierbar zu machen.
Ferner erheben wir einen ausgeprägten Anspruch an höchste Sozialstandards, als auch an ökonomische Kriterien und Verhaltensrichtlinien, welche die Einhaltung und Achtung der Menschenrechte und die Kernarbeitsnormen der ILO zur Grundlage haben.
Als Standardanforderung für Geschäftsbeziehungen mit der LIGANOVA Group verlangen wir von unseren Geschäftspartnern, deren Produzenten und Unterauftragnehmern die Einhaltung und Wahrung mindestens der folgenden grundlegenden Richtlinien für den Umgang mit Beschäftigten und Umwelt sowie die Übersetzung der Anforderungen ins eigene Unternehmensleitbild.
Die „Sustainable Development Goals (SDGs) für 2030“, die im Jahr 2015 von den Vereinten Nationen (UN) eingeführt wurden, umfassen eine Reihe globaler Zielsetzungen, die darauf abzielen, eine nachhaltige, faire und inklusive Entwicklung weltweit zu fördern. Diese Ziele decken eine breite Palette von Themen ab, einschließlich Armutsbekämpfung, Bildungsförderung, Geschlechtergleichheit, Umweltschutz, Bekämpfung des Klimawandels und die Förderung von friedlichen und inklusiven Gesellschaften. Unternehmen und Organisationen werden ermutigt, ihre Strategien und Betriebsweisen so anzupassen, dass sie zur Erreichung dieser Ziele beitragen, indem sie verantwortungsvoll wirtschaften, umweltfreundliche Praktiken fördern und soziale Gerechtigkeit unterstützen. Diese Anforderungen dienen als Leitfaden für nachhaltiges unternehmerisches Handeln, das nicht nur auf Profit ausgerichtet ist, sondern auch auf die Schaffung positiver Auswirkungen für Gesellschaft und Umwelt.
01 / Sozialstandards / Arbeitsrecht / Compliance
1.1. Compliance
Wir verpflichten uns, unsere Geschäfte unter den Gesichtspunkten der Integrität und Fairness zu führen, und bemühen uns um ein positives Arbeitsumfeld, das auf gegenseitigem Vertrauen und Respekt beruht. Wir wissen Vielfalt zu schätzen und sind bestrebt, einen freien Austausch der Meinungen und Ideen zu fördern, um sicherzustellen, dass die schwierigsten (umstrittenen) Herausforderungen in offenen Gesprächen behandelt werden. Wir arbeiten daran, die Compliance-Standards im Zusammenhang mit lauterem Wettbewerb, Anti-Korruption, Informationssicherheit und Handelskontrollen zu wahren, und ermuntern unsere Kollegen, sich aktiv an ihrer Umsetzung zu beteiligen.
1.2. Transparenz und Interessenskonflikte
Unsere Geschäftspartner müssen Interessenkonflikte vermeiden und jegliche potenziellen Interessenkonflikte gegenüber Liganova offenlegen. Transparenz in allen Geschäftsbeziehungen ist entscheidend, um ethisches Handeln sicherzustellen.
1.3. Korruptionsbekämpfung
Im Umgang mit Geschäftspartnern (Kunden, Lieferanten) und staatlichen Institutionen werden die Interessen des Unternehmens und die privaten Interessen von Mitarbeitern auf beiden Seiten strikt voneinander getrennt.
Geschäftliche Handlungen und (Kauf-) Entscheidungen erfolgen frei von sachfremden Erwägungen und persönlichen Interessen. Unsere Partner sind verpflichtet, in allen Geschäftsbeziehungen höchste Integritätsstandards einzuhalten. Korruption, Bestechung oder der Empfang und das Angebot unzulässiger Vorteile sind in jeglicher Form verboten. Darüber hinaus sind Partner verpflichtet, Mechanismen zur Förderung von Transparenz und zur Vermeidung von Interessenkonflikten zu etablieren.
1.4. Lobbyismus
Unsere Geschäftspartner lehnen gesetzeswidrige Zuwendungen an Parteien, deren Vertreter, Mandatsträger und Kandidaten für politische Ämter ab.
1.5. Verhalten gegenüber Wettbewerbern
Unsere Partner achten auf fairen Wettbewerb. Daher hält das Unternehmen die geltenden Gesetze ein, die den Wettbewerb schützen und fördern, insb. die geltenden Kartellgesetze und sonstige Gesetze zur Regelung des Wettbewerbs.
1.6. Geldwäsche
Unsere Partner beachten alle geltenden Gesetze und Richtlinien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
1.7. Exportkontrollrecht
Unsere Geschäftspartner achten auf die Einhaltung geltender Gesetze für den Import und Export von Gütern, Dienstleistungen und Informationen sowie anwendbarer Embargos und Sanktionen.
1.8. Verbot von Zwangsarbeit und moderner Sklaverei
Beschäftigung ist freiwillig. Geschäftspartner dürfen keine Form der Zwangsarbeit, Knechtschaft, moderne Sklaverei oder andere Formen unfreiwilliger Arbeit anwenden.
Beschäftigte dürfen keiner Regelung unterliegen, die ihre persönliche Bewegungsfreiheit einschränkt. Arbeitgeber dürfen von ihren Beschäftigten nicht verlangen, Geldbeträge oder Ausweispapiere bei ihnen zu hinterlegen.
Die Beschäftigten sind frei in ihrer Entscheidung, ihren Arbeitgeber nach angemessener Kündigung gemäß geltendem Recht zu verlassen. Die Herstellung von Waren durch Gefängnisarbeit ist streng untersagt. Es gelten die ILO-Konventionen 29 und 105. Um dies zu gewährleisten, sind regelmäßige Kontrollen und Audits in der gesamten Lieferkette durchzuführen, um jegliche Form von Zwangsarbeit und Menschenhandel auszuschließen.
1.9. Verbot von Kinderarbeit
Kinderarbeit ist nicht zulässig. Das Mindestalter für die Zulassung zur Arbeit darf nicht unter dem Alter der Beendigung der Schulpflicht und auf keinen Fall unter 15 Jahren liegen (bzw. 14, wenn nationales Recht dies gemäß ILO-Konvention 138 zulässt). Sollte festgestellt werden, dass Kinder unter den obigen Bedingungen arbeiten, sind Vorgehensweisen und schriftliche Verfahren zur Korrektur der vorgefundenen Kinderarbeit vom Lieferanten niederzulegen und zu dokumentieren.
Ferner stellt der Lieferant angemessene finanzielle und sonstige Unterstützung bereit, um dem Kind den Schulbesuch zu ermöglichen, bis es nach dem Gesetz nicht mehr als Kind gilt. Als jugendliche Beschäftigte gelten Beschäftigte zwischen 15 und 18 Jahren. Diese dürfen angestellt werden, müssen jedoch sicherstellen, dass sie nur außerhalb der Schulzeiten arbeiten, wenn sie der gesetzlichen Schulpflicht unterliegen.
In keinem Fall dürfen Schulstunden, Arbeitszeit und Beförderungszeit eines jugendlichen Beschäftigten insgesamt mehr als 10 Stunden am Tag betragen, und sie dürfen nicht mehr als 8 Stunden am Tag arbeiten. Jugendliche Beschäftigte dürfen ferner nicht nachts arbeiten und keine Arbeiten verrichten, die die Gesundheit, Sicherheit oder Sittlichkeit beeinträchtigen oder gefährden könnten. Sie müssen Gelegenheit zur Teilnahme an Bildungs- und Schulungsprogrammen haben. Nationale Regelungen zum Schutz von jugendlichen Beschäftigten sind einzuhalten. Es gelten die ILO-Konventionen 79, 138, 142, 182 sowie die ILO-Empfehlung 146.
Unsere Partner sind verpflichtet, regelmäßige Audits in der gesamten Lieferkette durchzuführen, um die Einhaltung dieses Standards sicherzustellen.
1.10. Chancengleichheit, Diversität und Persönlichkeitsrechte
Es ist sicherzustellen, dass alle Beschäftigten gleich und mit Würde und Respekt behandelt werden und ihnen die gleichen Chancen offenstehen.
Diskriminierungen aufgrund von Geschlecht, Alter, Religion, Kaste, sozialem Hintergrund, Behinderung, ethnischer und nationaler Herkunft, Nationalität, Mitgliedschaft in Arbeitnehmerorganisationen einschließlich Gewerkschaften, politischer Gesinnung oder Meinung, sexueller Orientierung, familiären Verpflichtungen, Personenstand oder sonstiger persönlicher Merkmale sind nicht zulässig. Dies gilt insbesondere für die Einstellung, die Vergütung, den Zugang zu Schulungen, Beförderungen, Kündigungen und Ruhestand.
LIGANOVA Group betrachtet den Respekt der Persönlichkeitsrechte und der Privatsphäre als selbstverständlich und setzt dieses auch bei ihren Lieferanten voraus. Sie engagiert sich für eine auf Vertrauen, Chancengleichheit und Toleranz basierende Arbeitsumgebung und lehnt jede Form von Belästigung, Schikane, Einschüchterung und Mobbing ab. Jede Form der Diskriminierung ist verboten. Die LIGANOVA Group begrüßt Diversität, darunter verstehen wir die Vielfalt im Hinblick auf die Zusammenstellung der Teams durch verschiedene Kulturen, Ethnien und Nationalitäten, sowie die gezielte Förderung von Frauen im Unternehmen. Die ausnahmslose Chancengleichheit in allen Aspekten ist Grundlage allen Tuns. Es gelten die ILO-Konventionen 100, 111 und 159.
1.11. Umgang mit Beschäftigten und Disziplinarmaßnahmen
Disziplinarmaßnahmen dürfen niemals physische, psychologische oder sexuelle Gewalt beinhalten. Alle Maßnahmen müssen transparent und fair erfolgen.
Jegliche Form der körperlichen, psychologischen, sexuellen, verbalen oder sonstigen Belästigung, Misshandlung oder Disziplinierung sowie jede andere Form der Einschüchterung sind verboten.
Disziplinarmaßnahmen dürfen nur in Einklang mit nationalen Gesetzen und international anerkannten Menschenrechten erfolgen.
Willkürliche Strafen, insbesondere im Falle von Krankheit oder Schwangerschaft, sind verboten. Beschäftigte, die eine Beschwerde auf der Grundlage des Verhaltenskodex und/oder von geltendem nationalem/internationalem Recht erheben, dürfen keiner Form von Disziplinar- oder Vergeltungsmaßnahmen ausgesetzt werden.
1.12. Arbeitsverträge
Geschäftspartner haben ihren Beschäftigten schriftliche Arbeitsverträge zu geben. Mindestbestandteile der Arbeitsverträge sind: Name und Foto des Beschäftigten, Geburtsdatum und -ort, Heimatanschrift, Funktion, Arbeitseintrittsdatum, Arbeitsstunden, Gehalt und Vergütung, Probezeit (falls zutreffend), Urlaubsanspruch, Einzelheiten zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses (durch den Beschäftigten und durch den Arbeitgeber), Unterschriften von Beschäftigtem und Arbeitgeber und Datum der jeweiligen Unterzeichnung.
Im Falle von Auftragsarbeit hat der Geschäftspartner sicherzustellen, dass der Vertragspartner die oben genannten Vorgaben erfüllt.
1.13. Vergütung & Arbeitszeiten
Unsere Partner müssen sicherstellen, dass alle Beschäftigten faire Löhne erhalten, die mindestens den gesetzlichen oder branchenspezifischen Mindeststandards entsprechen, je nachdem, welcher von beiden höher liegt. Geschäftspartner müssen bestrebt sein, Löhne zu zahlen, die stets den Grundbedarf der Beschäftigten und ihrer Familien abdecken und einen Teil des Einkommens zur freien Verfügung belassen, wenn gesetzliche Mindestlöhne hierfür nicht ausreichen. Beschäftigte müssen mindestens alle gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen erhalten.
Unsere Geschäftspartner müssen zudem transparente Gehaltsstrukturen sicherstellen, damit alle Beschäftigten klare Informationen über ihre Lohnzusammensetzung erhalten. Beschäftigte müssen in schriftlicher Form vollständige und verständliche Informationen über die Zusammensetzung ihres Lohns erhalten, einschließlich Abzügen, Überstundenzuschlägen und Zusatzleistungen. Es gelten die ILO-Konventionen 26 und 131.
Überstunden müssen freiwillig, klar geregelt und angemessen vergütet werden. Sämtliche Überstunden sind mit Zuschlägen gemäß gesetzlichen oder branchenspezifischen Standards, je nachdem, welche höher sind, auszugleichen. Lohnabzüge als Disziplinarmaßnahme sind nicht gestattet.
Arbeitszeiten haben geltendem Recht und den branchenspezifischen Standards zu entsprechen, je nachdem, welche der Vorschriften strenger sind. Auf keinen Fall darf von Beschäftigten gefordert werden, regelmäßig mehr als 48 Stunden pro Woche zu arbeiten. Überstunden müssen freiwillig geleistet werden, dürfen 12 Stunden pro Woche nicht überschreiten und nicht regelmäßig gefordert werden. Beschäftigten steht mindestens ein freier Tag nach sechs aufeinander folgenden Arbeitstagen zu. Ausnahmen zu dieser Regel sind nur zulässig, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) nationales Recht lässt Arbeitszeiten über diese Höchstgrenze hinaus zu;
b) es ist ein frei ausgehandelter Tarifvertrag in Kraft, der eine Durchschnittsermittlung der Arbeitszeit zulässt, einschließlich angemessene Ruhephasen. Es gelten die ILO-Konventionen 1 und 14 sowie ILO-Empfehlung 116.
1.14. Beschäftigungsverhältnis
Die Verpflichtungen nach diesem Verhaltenskodex oder nationalen/internationalen Gesetzen dürfen nicht durch die Anwendung von Leiharbeit, Untervergabe, vorgetäuschten Ausbildungsprogrammen oder Heimarbeit in Branchen, in denen traditionell nicht nach Heimarbeitsvereinbarungen gearbeitet wird, umgangen werden.
1.15. Vereinigungsfreiheit und Tarifverhandlungen
Unsere Partner sind verpflichtet, die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen im Sinne der ILO-Konventionen 87, 98 und 135 sowie der ILO Empfehlung 143 zu gewährleisten. Sie sollen eine positive Haltung gegenüber Gewerkschaften und deren Organisationsaktivitäten einnehmen und die Belegschaft aktiv über ihre Rechte informieren. Arbeitnehmervertreter sind vor Diskriminierung, Belästigung, Einschüchterung und Vergeltung zu schützen, und ihnen ist freier Zugang zu den Beschäftigten zu gewähren, damit sie ihre Rechte gesetzeskonform und friedlich ausüben können. In Ländern mit gesetzlichen Einschränkungen für Vereinigungsfreiheit und Tarifverhandlungen sind alternative Formen für unabhängigen Zusammenschluss und Tarifverhandlungen zu ermöglichen.
1.16. Arbeitsbedingungen, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
Den Beschäftigten muss ein sicheres und hygienisches Arbeitsumfeld bereitgestellt werden. Es sind Verfahren der Arbeitssicherheit zu fördern, die Unfälle und Verletzungen während der Arbeit oder durch die Bedienung der Anlagen des Arbeitgebers verhindern. Darüber hinaus müssen alle Mitarbeiter an regelmäßigen Schulungen zur Arbeitssicherheit teilnehmen, um sicherzustellen, dass sie über die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen informiert sind. Der Partner ist dafür verantwortlich, angemessene Maßnahmen zum Brandschutz zu implementieren, einen Notfallplan zu entwickeln und aufrechtzuerhalten, sowie die Verfügbarkeit von Erste-Hilfe-Materialien und deutlich gekennzeichneten Notausgängen zu gewährleisten, um im Falle eines Notfalls eine schnelle und sichere Evakuierung zu ermöglichen.
Es müssen klare Vorschriften und Verfahren festgelegt und eingehalten werden. Insbesondere ist für die Bereitstellung und Verwendung persönlicher Schutzausrüstung, den Zugang zu sauberen Toilettenanlagen, zu Trinkwasser und, sofern zutreffend, hygienischen Einrichtungen für die Aufbewahrung von Essen zu sorgen. Gleiche Richtlinien gelten für alle sozialen Einrichtungen und Mitarbeiterunterkünfte, falls diese vom Arbeitgeber bereitgestellt werden. Alle Beschäftigten müssen das Recht haben, sich aus Situationen, in denen erhebliche Gefahr droht, zu entfernen, ohne hierfür die Genehmigung des Unternehmens einzuholen. Das den Kodex befolgende Unternehmen betraut einen leitenden Angestellten mit der Verantwortung für Gesundheit und Sicherheit und bezieht Beschäftigte in die Analyse der Gesundheitsrisiken und -gefährdungen ein.
LIGANOVA Group behält sich das Recht vor, neben Audits auch Nachweise der Einhaltung der Vorgaben, bei berechtigten Hinweisen auf Verstöße bzw. risikobasiert, einzufordern und abzufragen. Es gelten ILO-Konvention 155 und ILO-Empfehlung 164.
1.17. Soziale Verantwortung gegenüber Gemeinschaften
Der Partner sichert zu, die Rechte lokaler Gemeinschaften und indigener Völker, die durch die Geschäftstätigkeit an Standorten des Partners betroffen sein könnten, zu achten und die lokalen Auswirkungen seiner Unternehmenstätigkeit zu berücksichtigen. Insbesondere muss der Partner potenziell schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit, Sicherheit und die Lebensgrundlage lokaler Gemeinschaften und indigener Völker durch geeignete Maßnahmen vermeiden. Der Partner darf weder die Umsiedlung lokaler Gemeinschaften und indigener Völker widerrechtlich erzwingen noch widerrechtlich zu ihrer unfreiwilligen Umsiedlung beitragen. Der Partner muss die Grundsätze der freien, vorherigen und informierten Zustimmung indigener Völker in seinen Tätigkeiten im Sinne der ILO-Konvention 169 über eingeborene und in Stämmen lebende Völker in unabhängigen Ländern einhalten. Er muss die Rechte indigener Völker und ihres sozialen und kulturellen Erbes sowie ihre Umwelt- und Wirtschaftsinteressen achten. Dies schließt ihre Verbindung mit dem Land, einschließlich dessen Bewirtschaftung, und mit anderen natürlichen Ressourcen ein.
1.18. Sozialer Beitrag
Wir glauben, dass die Achtung der Menschenrechte die Grundlage einer wahrhaft gerechten Gesellschaft ist, und sind bestrebt, aktiv zur Verbesserung der Lebensqualität der Schwächsten unter uns beizutragen.
1.19. Einsatz von Sicherheitskräften
Unsere Partner werden zum Schutz unternehmerischer Projekte keine privaten oder öffentlichen Sicherheitskräfte nutzen, wenn aufgrund fehlender Unterweisung das Verbot der Folter missachtet wird, Leib oder Leben verletzt werden oder die Koalitionsfreiheit beeinträchtigt wird.
1.20. Verantwortungsvolle Versorgungskette
Wir verpflichten uns zur Achtung internationaler Vereinbarungen und Richtlinien, wie etwa der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und des United Nations Global Compact (Globaler Pakt der Vereinten Nationen), und halten unsere Lieferanten dazu an, eine verantwortungsvolle und entschiedene Haltung gegen die Verletzung von Arbeitnehmerrechten, einschließlich der Nutzung von Zwangs- oder Kinderarbeit, einzunehmen. Darüber hinaus bemühen wir uns, das Bewusstsein gegenüber den Problemen im Zusammenhang mit moderner Sklaverei unter unseren Mitarbeitern zu schärfen.
1.21. Widerrechtliche Zwangsräumung/Landnutzung
Unsere Partner beachten das Verbot der widerrechtlichen Zwangsräumung und das Verbot des widerrechtlichen Entzugs von Land, von Wäldern, Gewässern bei der Bebauung oder anderweitigen Nutzung von Land, Wäldern oder Gewässern, deren Nutzung die Lebensgrundlage einer Person sichert.
02 / Umwelt
Die LIGANOVA Group verpflichtet sich, die Umweltverträglichkeit ihrer Geschäftstätigkeit fortlaufend zu verbessern und die Rohstoffe sowie die Umwelt schonend und verantwortungsvoll zu nutzen. Die LIGANOVA Gruppe hat SBTi basierte Klimaziele, um konform mit dem 1,5 Grad Ziel des Pariser Abkommens zu wirtschaften.
Für jeden Geschäftspartner ist der Schutz der Umwelt die Basis zur Sicherung einer nachhaltigen Geschäftstätigkeit. Die LIGANOVA Group verlangt von allen ihren Geschäftspartnern, Produzenten und Unterauftragnehmern, dass diese im Einklang mit den geltenden gesetzlichen und internationalen Vorschriften zum Schutz der Umwelt handeln. Es wird erwartet, dass sie ihre Energieeffizienz kontinuierlich verbessern, Umweltverschmutzung vermeiden und natürliche Ressourcen sparsam einsetzen, um Umweltbelastungen in der Luft, auf Land und im Wasser zu reduzieren.
Die LIGANOVA Group erwartet von ihren Lieferanten, dass sie nachhaltiges Wachstum erzielen und die Auswirkungen ihres Geschäfts unter Kontrolle haben, indem sie ihre Umweltperformance verbessern. Sie sind angehalten, ein gutes Ranking vom Carbon Disclosure Project (CDP, https://www.cdp.net/en) zu erlangen und ihre Klimaziele durch SBTi (Science Based Target Initative, https://sciencebasedtargets.org/) validieren zu lassen.
2.1. Ressourcenschonung und CO2-Reduktion
Gemeinsam mit der LIGANOVA Group leisten unsere Lieferanten einen aktiven Beitrag zur Reduktion von Treibhausgasemissionen und ergreifen Maßnahmen zur Ressourcenschonung. Sie senken den Energieverbrauch, reduzieren ihre CO2-Intensität und investieren in neue Technologien und Ausgleichsprogramme um die Nachhaltigkeit und Effizienz ihrer Prozesse zu gewährleisten.
Sie sind verpflichtet, umweltfreundliche Produktionsmethoden einzusetzen und den Einsatz erneuerbarer Energien zu fördern.
Wir erwarten von unseren Lieferanten, bei Bedarf eine projektspezifische Klimabilanzierung ihrer gelieferten Leistungen zu erstellen und uns zur Verfügung zu stellen. Die Berechnung der Emissionen gemäß Scope 1, 2 und 3 sollte idealerweise auf Basis des GHG-Protokolls erfolgen. Wir empfehlen, die Ergebnisse von unabhängigen Dritten überprüfen zu lassen, um höchste Transparenz und Zuverlässigkeit zu gewährleisten.
2.2. Geschlossener Produktionskreislauf
Die LIGANOVA Group erwartet von ihren Lieferanten, dass sie die Umweltauswirkungen während des gesamten Entwicklungs- und Produktionslebenszyklus ihrer Produkte minimieren. Die Produkte sollten so konzipiert sein, dass sie am Ende ihres Lebenszyklus nicht zu Abfall werden.
2.3. Verwendung von Unternehmensressourcen
Alle Mitarbeiter des Lieferanten sind aufgefordert, mit den Unternehmensressourcen verantwortlich umzugehen, z. B. mit Produkten, Werkzeugen, Software, Daten, Marken, Logos, geistigem Eigentum, Arbeitszeit sowie weiteren Unternehmenswerten. Diese dürfen ausschließlich für Geschäftszwecke eingesetzt werden.
Mitarbeiter sind zu unterweisen, wie Umweltrisiken aktiv vermieden werden können.
2.4. Abfallmanagement und Recycling
Von unseren Lieferanten wird erwartet, dass sie bei der Entwicklung, der Herstellung und für die Nutzungsphase von Produkten sowie anderen Tätigkeiten, die Vermeidung von Abfällen, die Wiederverwendung, das Recycling als auch die gefahrlose, umweltfreundliche Entsorgung des Restabfalls berücksichtigen. Effektives Abfallmanagement ist obligatorisch. Alle Geschäftspartner müssen entsprechende Recyclingverfahren implementieren.
2.5. Rohstoffe, Konfliktmaterialien & Chemikalienmanagement
Unsere Lieferanten erteilen auf Verlangen Informationen über das Ursprungsland von Rohstoffen. Es wird erwartet, dass in Produkten keine Rohstoffe zur Verwendung kommen, welche in Konflikt- und Hochrisikogebieten gefördert werden sowie bewaffnete Gruppen, welche Menschenrechte verletzen, finanzieren.
Von unseren Lieferanten wird erwartet, dass sie Chemikalien oder andere Materialien, die bei der Freisetzung in die Umwelt eine Gefahr darstellen, ermitteln und so handhaben, dass Umgang, Beförderung, Lagerung, Nutzung bzw. Wiederverwendung und Entsorgung sicher erfolgen.
Es wird von unseren Lieferanten erwartet, dass sie bei der Herstellung oder dem Import von chemischen Stoffen in die Europäische Union, in Mengen von mehr als einer Tonne pro Jahr, diese Stoffe in einer zentralen Datenbank der REACH- Behörde (=Registration, Evaluation, Autorisation and Chemicals) nachweislich registrieren lassen.
Der Geschäftspartner verpflichtet sich, alle geltenden Verbote in Bezug auf schädliche Bodenveränderungen, Gewässer- und Luftverschmutzung, Lärmemissionen und übermäßigen Wasserverbrauch einzuhalten. Dies beinhaltet spezifisch das Verbot von Quecksilberhaltigen Produkten nach dem Minamata-Übereinkommen sowie das Verbot der Ausfuhr gefährlicher Abfälle und die Produktion von persistierenden organischen Stoffen gemäß den Basler und Stockholmer Übereinkommen.
Unsere Geschäftspartner sind verpflichtet, Programme wie das ZDHC (Zero Discharge of Hazardous Chemicals) zu implementieren, um sicherzustellen, dass gefährliche Chemikalien nicht in die Umwelt gelangen.
2.6. Produktsicherheit
Von unseren Lieferanten wird erwartet, dass sie alle jeweils anwendbaren produktsicherheitsrechtlichen Vorschriften und Vorgaben beachten. Das umfasst auch die gesetzlichen Vorgaben betreffend Sicherheit, Kennzeichnung und Verpackung von Produkten sowie die Verwendung von gefährlichen Stoffen und Materialien. Die Lieferanten informieren die LIGANOVA Group proaktiv über die Umwelt- und Sicherheitsaspekte ihrer Produkte.
2.7. Umweltmanagementsysteme
Unsere Geschäftspartner ergreifen proaktiv Maßnahmen für einen verantwortungsbewussten Umgang mit der Umwelt. Die jeweils geltenden nationalen Umweltgesetze, -regelungen und -standards sind einzuhalten bzw. zu übertreffen.
Um diese Ziele zu erreichen, sind sie verpflichtet, ein praktikables Umweltmanagementsystem einzuführen und zu befolgen, das unbeabsichtigte Freisetzungen in die Umwelt verhindert.
Die Lieferanten der LIGANOVA Group, deren Tätigkeiten Umweltauswirkungen haben, müssen über einen strukturierten und systematischen Ansatz verfügen, um Umweltaspekte zu berücksichtigen, u. a. durch geeignete Managementsysteme für den Umweltschutz, die Festlegung von Zielwerten und die Durchführung von Nachfassaktionen. Wir erwarten, dass der Lieferant über ein eigenes Umweltmanagementsystem verfügt, das vorzugsweise nach ISO 14001 oder einer anderen international anerkannten Norm zertifiziert ist.
03 / Informationssicherheit
3.1. Cybersicherheit und Datenschutz
Von unseren Lieferanten wird erwartet, dass sie robuste Cybersicherheitsmaßnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff, Verstößen und Cyberangriffen unterhalten. Dazu gehören regelmäßige Aktualisierungen der Sicherheitssysteme, Antivirenschutz und Cybersecurity-Schulungen der Mitarbeiter.
Im Falle eines Cybervorfalls, der sich auf einen beliebigen Aspekt unserer Geschäftsdaten oder -abläufe auswirkt, müssen uns unsere Geschäftspartner unverzüglich informieren. Eine rechtzeitige Meldung ermöglicht es uns, die Risiken zu mindern und unsere gemeinsamen Datenbestände zu schützen.
Lieferanten sollten darauf vorbereitet sein, auf Anfrage Nachweise für ihre Cybersicherheitsmaßnahmen vorzulegen, wie z. B. Sicherheitszertifizierungen oder kürzlich durchgeführte Sicherheitsaudits. Liganova behält sich das Recht vor, Audits durchzuführen, um die Einhaltung der Cybersicherheitsstandards zu gewährleisten.
3.2. Datenschutz und Schutz von persönlichen Informationen
Alle Lieferanten müssen sichere Standards für den Umgang mit Daten einhalten, einschließlich der Speicherung, Verarbeitung und Übertragung von geschäftlichen und persönlichen Daten. Die Lieferanten sind verpflichtet, die einschlägigen Datenschutzgesetze einzuhalten, einschließlich der GDPR (Datenschutz-Grundverordnung), sofern anwendbar.
Die Lieferanten müssen uns unverzüglich über jede Datenschutzverletzung in Bezug auf personenbezogene Informationen oder sensible Geschäftsdaten informieren. Auf diese Weise können wir die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Betroffenen ergreifen und alle rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Meldung von Datenschutzverletzungen erfüllen.
Die Lieferanten sind angehalten, ihre Mitarbeiter regelmäßig in Bezug auf den Datenschutz und die besten Praktiken zum Schutz der Privatsphäre zu schulen, um einen hohen Standard der Datensicherheit zu gewährleisten.
3.3. Widerstandsfähigkeit der Lieferkette und Geschäftskontinuität
Um mögliche Unterbrechungen abzumildern, sollten Lieferanten einen Geschäftskontinuitätsplan (BCP) entwickeln und pflegen, der Risiken wie Naturkatastrophen, wirtschaftliche Abschwünge und Produktionsprobleme berücksichtigt.
Die Lieferanten sind verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren, wenn ein Problem auftritt, das die Kontinuität ihres Betriebs beeinträchtigen könnte. Eine frühzeitige Kommunikation hilft uns, mögliche Auswirkungen auf unsere Lieferkette zu bewältigen.
Die Lieferanten sollten Notfallpläne für kritische Lieferungen und Dienstleistungen aufstellen. Diese Vorbereitung verringert die Auswirkungen auf unseren Betrieb im Falle unvorhergesehener Unterbrechungen.
3.4. Einhaltung rechtlicher und regulatorischer Anforderungen
Von unseren Lieferanten wird erwartet, dass sie alle geltenden Gesetze, Vorschriften und Industriestandards einhalten, die für ihre geschäftlichen Aktivitäten relevant sind. Verstöße gegen diese Anforderungen können zur Beendigung der Geschäftsbeziehung führen.
Die Lieferanten müssen genaue Aufzeichnungen führen, um die Einhaltung der gesetzlichen und branchenüblichen Standards nachzuweisen. Die regelmäßige Vorlage von Zertifizierungen, Auditberichten und Compliance-Dokumenten kann verlangt werden.
Lieferanten müssen alle bekannten oder vermuteten Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften melden, die sich auf unsere Geschäftsabläufe auswirken könnten. Dazu gehören auch Verstöße gegen Branchenstandards, die den Compliance-Status unseres Unternehmens gefährden können.
3.5. Sicherheitsmanagement für Geschäftspartner
Um sichere Partnerschaften zu gewährleisten, werden unsere Lieferanten ermutigt, Sicherheitszertifizierungen (z. B. ISO 27001, NIST-Standards usw.) zu erwerben, die ihr Engagement für die Aufrechterhaltung einer sicheren Umgebung belegen.
Lieferanten sollten regelmäßig Sicherheitsbewertungen durchführen, um mögliche Schwachstellen in ihren Systemen zu erkennen und zu beheben. Sicherheitsüberprüfungen und Audits sollten in regelmäßigen Abständen durchgeführt werden, wobei bei Bedarf Korrekturmaßnahmen ergriffen werden.
Wir behalten uns das Recht vor, Partnerschaften zu überprüfen und neu zu bewerten, wenn sich die Sicherheitsmaßnahmen eines Lieferanten als unzureichend erweisen. Von den Partnern wird erwartet, dass sie einen Sicherheitsstandard aufrechterhalten, der die Integrität und Sicherheit unserer Daten und Abläufe unterstützt.
04 / Unternehmensethik
Die in diesem Kodex definierten Sozial- und Umweltstandards sind vom Management eines jeden Geschäftspartners anzuerkennen und in die Unternehmenspolitik zu integrieren.
Beschäftigte sind über die Inhalte dieses Kodex und geltendes nationales/internationales Recht in einer für sie zugänglichen Weise zu informieren, einschließlich der Bereitstellung in ihrer Landessprache und im Falle von Analphabetismus durch mündliche Unterrichtung und Schulung. Für die Einhaltung aller Erfordernisse laut diesem Kodex und laut nationalen/internationalen Gesetzen führen die Arbeitgeber ein Managementsystem ein. Für Themen wie Personal/Einstellung, gesetzliche Vorgaben, Arbeitsschutz, Produktionsplanung, Umweltschutz/Nachhaltigkeit und andere relevante Themen auf Produktionsebene ist verantwortliches Personal zu benennen. Geschäftspartner haben angemessene Aufzeichnungen zu führen, um die Einhaltung dieses Kodex und nationaler/internationaler Gesetze zu belegen.
4.1. Künstliche Intelligenz
Das unterzeichnende Unternehmen stellt sicher, dass alle Arten von künstlicher Intelligenz, einschließlich Deep Learning und maschinellem Lernen, verantwortungsvoll eingesetzt und/oder entwickelt werden. Jede Nutzung oder Entwicklung künstlicher Intelligenz muss die Privatsphäre respektieren und auf Sicherheit und Zuverlässigkeit ausgerichtet sein.
4.2. Sanktionen
Alle Partner und Lieferanten der LIGANOVA Group müssen alle nationalen und internationalen Sanktions- und Handelsbestimmungen einhalten. Die Lieferanten müssen alle notwendigen Vorkehrungen und Maßnahmen ergreifen, um das Risiko von Verstößen jeglicher Art zu mindern oder ganz zu vermeiden.
4.3. Rückverfolgbarkeit und nachhaltige Beschaffung
Unsere Partner sind verpflichtet, die gesamte Lieferkette zu überwachen und sicherzustellen, dass alle Unterauftragnehmer die im Liganova-Verhaltenskodex festgelegten Standards einhalten. Die Rückverfolgbarkeit von Materialien und Rohstoffen muss jederzeit gewährleistet sein, und die Geschäftspartner müssen sicherstellen, dass alle Materialien aus nachhaltigen und ethischen Quellen stammen.
4.4. Schutz und Bevorzugung lokaler Interessen
Die Lieferanten von LIGANOVA Group sollten, wenn sie die Möglichkeit haben, die ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen der umliegenden Gemeinden verbessern.
05 / Beschwerdemechanismen und Whistleblower-Schutz
Beschäftigte und Dritte sind berechtigt, jeden Verstoß gegen den Kodex und/oder geltendes Gesetz der LIGANOVA Group und/oder jedem unabhängigen Dritten anzuzeigen.
Unsere Partner müssen ein sicheres, vertrauliches und zugängliches Beschwerdesystem einführen, das es Mitarbeitern ermöglicht, Verstöße gegen diesen Verhaltenskodex anonym zu melden. Unsere Geschäftspartner sind verpflichtet, Whistleblower vor Repressalien zu schützen und die Vertraulichkeit der Meldungen zu wahren.
5.1. Meldung von Verstößen
Das signierende Unternehmen soll seine Mitarbeiter darüber informieren, dass und wie sie Verstöße gegen diese Verhaltensrichtlinie melden können. Das signierende Unternehmen hält sich an lokal geltende Vorgaben zum Hinweisgeberschutz, insbesondere zum Schutz vor widerrechtlichen Repressalien. Alle Mitarbeiter werden ermutigt, gegenüber Vorgesetzten und / oder Hinweisgeber Stellen ein Verhalten anzusprechen, das diesem Verhaltenskodex entgegenstehen könnte.
5.2. Überprüfung und Auditierung der Lieferkette
Unsere Geschäftspartner müssen regelmäßige Audits und Kontrollen in ihrer Lieferkette durchführen, um sicherzustellen, dass die Vorgaben des Liganova Verhaltenskodex eingehalten werden. Liganova behält sich das Recht vor, Audits durchzuführen, um die Einhaltung dieser Standards zu überprüfen. Jegliche Nichtkonformitäten müssen umgehend behoben werden.
Dazu wird der Geschäftspartner auf Anforderung der Unternehmen der LIGANOVA Group sämtliche erforderlichen Informationen und Auskünfte zur Verfügung stellen und den Unternehmen der LIGANOVA Group nach angemessener Vorankündigung Vorortbesichtigungen des Betriebs des Geschäftspartners ermöglichen. Die Unternehmen der LIGANOVA Group können auch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten mit dieser Prüfung beauftragen. Datenschutzrechtliche Bestimmungen sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Geschäftspartners werden gewahrt. Prüfungsrechte aus anderen Bestimmungen bleiben unberührt. Auf Anforderung lässt sich der Geschäftspartner von Nachunternehmern, die für die Leistungserbringung eingesetzt werden, zugunsten der Unternehmen der LIGANOVA Group entsprechende Prüfungsrechte einräumen.
5.3. Beendigung
Eine Verletzung der Pflichten aus diesem Code of Conduct berechtigt die Unternehmen der LIGANOVA Group insbesondere, dem Geschäftspartner eine angemessene Frist für die Beseitigung der Verletzung zu setzen und nach
erfolglosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen zu kündigen. Eine Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Verletzung schwerwiegend ist. Im Fall eines Rücktritts bzw. einer Kündigung sind die Unternehmen der LIGANOVA Group gegenüber dem Geschäftspartner nicht zum Ersatz von aus dem Rücktritt bzw. der Kündigung entstehenden Schäden verpflichtet.
Mitarbeiter und Drittparteien haben das Recht, Verstöße gegen den Kodex und/oder geltendes Recht an die LIGANOVA Gruppe und/oder unabhängige Drittparteien zu melden. Mitarbeiter und Drittparteien können sich jederzeit an uns wenden:
LIGANOVA Group
Herdweg 59
D-70174 Stuttgart
hello-partner@liganova.com